Nichtbrennbare Dämmstoffe erhöhen die Sicherheit

Die in der Lüftungszentrale aufbereitete Luft wird über die Klima- und Lüftungsleitungen im gesamten Gebäude verteilt. Eine effektive Dämmung der Klima- und Lüftungsleitungen reduziert Wärmeverluste, verhindert Tauwasserbildung auf den Leitungen bei Kaltluftführung und vermindert die Schallemission, die auf Grund der Luftströmung entstehen kann.

Was sagt das Baurecht?  

Die Musterbauordnung (MBO, §41, Absatz 2) schreibt für Lüftungsanlagen sowie deren Bekleidung und Dämmung nichtbrennbare Baustoffe vor. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, „wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist."

In der Muster Lüftungsanlagen Richtlinie (M-LüAR) werden diese Anforderungen konkretisiert:

  • Grundsätzlich sind danach brennbare Baustoffe nicht zugelassen:
  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen sind mindestens feuerhemmend, oder
  2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.
  • Außerdem sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen, in denen:
  1. Luft mit Temperaturen von mehr als 85 °C gefördert wird oder
  2. sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen für gewerbliche Küchen, Raumlüftungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben).

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