Zusätzliche Lösungen für Brandsperren
Im Anhang 6 der Baubestimmungen sind unter anderem die Regelungen zum Einsatz von Brandsperren in der vorgehängten hinterlüfteten Fassade (VHF) – auch hinterlüftete Außenwandbekleidungen genannt – dargestellt (ab S. 210). Unterschieden wird zwischen horizontalen und vertikalen Brandsperren.
In der Vorgängerversion waren als Ausführungsmöglichkeit für horizontale Brandsperren Stahlbleche mit einer Dicke von d ≥ 1 mm vorgeschlagen. In der überarbeiteten Version finden sich auch Lösungen mit einem nichtbrennbaren, formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt >1.000 °C für Hinterlüftungsraumtiefen bis zu 100 mm.
Dafür müssen folgende Randbedingungen erfüllt sein:
- Die Brandsperre muss mindestens 150 mm hoch sein.
- Die Befestigung muss auf eine der drei folgenden Möglichkeiten erfolgen:
- Mechanische Verankerung mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m
- Befestigung an der Außenwand mit vollflächig aufgetragenen, nichtbrennbaren Klebemörteln
- Eingeklemmt in eine außenliegende Wärmedämmung aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt >1.000 °C. Die Dicke der Wärmedämmung muss hierbei mindestens doppelt so groß sein, wie die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes. Die Einklemmtiefe der Brandsperre muss der Dicke der Wärmedämmung entsprechen.
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